Geschäftsbedingungen der Josef Schmelter GmbH

Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1
Allgemeines


1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen auch in laufender und
    künftiger Geschäftsverbindung.
2. Ergänzend gelten- sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen- für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen
    Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der Fassung 1985 mit ihren Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Inhalt gilt nach der
    Rechtsprechung auch gegenüber Nichtkaufleuten als vereinbart („Verkehrssitte“). Der Wortlaut der „Tegernseer Gebräuche“ wird als
    unbekannt unterstellt. Andernfalls wird der Text auf Anforderung von uns zugesandt.
3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
4. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Bestellers
    zu verwerten und zu speichern.

§ 2
Angebote, Lieferfristen, Preise


1. Unsere Verkaufsangebote sind, soweit nichts anderes erklärt ist, freibleibend;  Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bei Bauleistungen
    halten wir uns - soweit nichts anderes erklärt - vier Wochen an dieses Angebot gebunden.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die unrichtige oder verspätete
    Selbstbelieferung zu vertreten oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.
3. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie frei
    verladen Abgangsort der Ware.
4. Bei Bauleistungen gelten die vereinbarten Preise vier Monate ab Vertragsschluss fest. Danach sind wir berechtigt, nachgewiesene
    Kostensteigerungen in angemessenem Verhältnis abzurechnen.

§ 3
Bauleistungen


Für alle Bauleistungen ist die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), und zwar die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB-Teil B) und die „Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen „ (VOB-Teil C) Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge. Der Inhalt der nach der VOB-Teil C anzuwendenden DIN-Vorschriften wird als bekannt  unterstellt; andernfalls ist der Wortlaut bei uns anzufordern.
       

§ 4
Liefer-Leistungsbedingungen und Gefahrübergang


1. Für unsere Lieferungen ist- wenn nichts anderes vereinbart- die Verladestelle Erfüllungsort. Bei der Anlieferung trägt der Käufer die
    Gefahr.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
    befahrbaren Anfuhrstraße.
    Bei Frankolieferungen ohne Frachtvergütung geht damit die Gefahr über.
3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine und –fristen berechtigt der Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte
    erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 10 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, starker Frost, Eis
    und Schnee usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit endgültig von unserer Liefer- und
    Leistungspflicht.
5. Bei Verzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit kann der Käufer unter angemessener Nachfrist mit
    Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen beschränkt sich sein Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener
    Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass uns dies unter Wahrung einer angemessenen Frist- vom Zeitpunkt des Verzugs
    oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote
    einzuholen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche (Folgeschäden) sind ausgeschlossen.
    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränken sich alle Ersatzansprüche auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    voraussehbaren Schäden, höchstens auf den doppelten Bestellwert.

§ 5
Zahlungsbedingungen


1. Der Lauf der vereinbarten Zahlungsfristen beginnt mit dem Rechnungsdatum am Versandtag. Gehr die Rechnung nachweislich später
    als 4 Werktage nach Datum dem Empfänger zu, ist uns dies sofort schriftlich unter Angabe und Nachweis des Zugangsdatums
    mitzuteilen. Nur dann gilt dieses für die Fristberechnung.
2. Teillieferungen werden gesondert berechnet und setzen jeweils gesonderte Fristen in Lauf.
3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen und die übrigen Kosten sind uns zu
    erstatten.
4. Verzugszinsen sind von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches ab Fälligkeit, ansonsten ab Verzug, und zwar jeweils in Höhe
    von mindestens 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6. Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i.S. von  §459, Abs. 1 BGB darf nur der Teil der Rechnungssumme
    vorläufig einbehalten werden, der dem gerügten Teil der Lieferung entspricht.

§ 6
Beschaffenheit, Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung


1. Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Veränderungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
    Gegebenenfalls ist vor Vertragsschluss fachgerechter Rat einzuholen.
2. Wegen der Verantwortlichkeit für Fehler wird nochmals auf den Inhalt der Tegernseer Gebräuche verwiesen (§ 7 TG).
3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware zu rügen. Die Frist
    verringert sich bei Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, die Lieferung trockener Ware war vereinbart.
4. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
    innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen.
5. Bei Rund- und Schnittholz ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der
    Ware möglich. Erfolgt Abnahme sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
6. Eigenschaften im sinne von §459, Abs.2 BGB gelten nur als zugesichert, wenn sie als Zusicherung ausdrücklich gekennzeichnet sind.
    Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine
    Zusicherung.
7. Die Ansprüche des Käufers beschränken sich bei fehlerhafter Lieferung auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in
    angemessener Frist. Schlägt dies endgültig fehl, steht dem Verkäufer das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufpreises)
    zu. Weitergehende Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf uns
    nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    voraussehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den doppelten Rechnungsbetrag.
8. Bei Bauleistungen übernehmen wir die Gewähr, dass diese zur Zeit  der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben
    und den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks entsprechen. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen können
    wir nach unserer Wahl die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung
    schadhaft gewordener Teile nachbessern oder neu liefern. Ist dies nicht möglich oder fehlgeschlagen, beschränkt sich unsere
    Haftung auf den Rechnungsbetrag. Auftraggeber kann nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
    Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggeber insbesondere Ersatz  von Schäden irgendwelcher Art sowie
    Mangelfolgeschäden, die nicht an Teilen der Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den doppelten
    Rechnungsbetrag.

§ 7
Eigentumsvorbehalt

      
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem
    Besteller zustehenden fälligen Forderungen, unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere schriftliche
    Zustimmung ist unzulässig.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns,
    dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Der Besteller überträgt uns schon jetzt das Miteigentum der neuen Sache im
    Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Be-
    oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie, so überträgt der Besteller uns schon jetzt
    quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Besteller tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden
    Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt
    des Widerrufes zur Einziehung. Wir nehmen  diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.
4. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollziehern, auf die Vorbehaltsware wird  der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und
    uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne Nachfrist Rückgabe nicht verarbeiteten Materials zu  verlangen.

§ 8
Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für die Zahlung der Rechnungssumme und der sonstigen Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma. Gleiches gilt für den Gerichtsstand, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.

§ 9
Schlussbestimmungen


Sollte eine oder mehrere dieser „Geschäftsbedingungen“ gegen ein  gesetzliches Verbot verstoßen oder aus andren Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmungen soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmungen ernsthaft mitzuwirken.

 

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